Winterpflichten für Mieter

Wenn die „weiße Pracht“ zur Last wird

schnee schieber

Für unsere Kinder sind Schnee und Eis meist ein toller, am Niederrhein aber eher seltener Winterspaß. Wir Erwachsenen dagegen sehen der „weißen Pracht“ mit gemischten Gefühlen entgegen – einerseits wegen der Erschwernisse auf der Fahrt zum Arbeitsplatz, andererseits wegen des lästigen Winterdienstes vor der eigenen Haustür. Schneeräumen und das Abstreuen der Gehwege gegen Glatteis gehören nämlich für die GWG-Mieter zu den Pflichtaufgaben und sind als Bestandteil des Mietvertrages durch die Hausordnung geregelt.

In unseren Mehrfamilienhäusern obliegt der Winterdienst nicht allein den Mietern der Wohnungen im Erdgeschoss; vielmehr beteiligen sich alle Mietparteien auf der Grundlage eines Winterplans an den Diensten. Wer „dran“ ist, muss den Bürgersteig vor dem Haus, den Hauseingang, aber auch den Weg zu den Mülltonnen von Schnee räumen und mit Granulat oder Sand streuen. Die Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr.

Bei Dauerschneefall, wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre, muss nicht gefegt werden. Andererseits muss je nach Witterung auch mehrmals zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden. Es reicht aus, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Insgesamt gilt der Grundsatz: Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.

Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt oder aus beruflichen Gründen, muss für eine Vertretung sorgen. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ist der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung.

Die GWG als Vermieter kontrolliert die Einhaltung des Winterdienstes und stellt darüber hinaus Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung. Wie für alles im Leben gilt: Handeln Sie als Mieter nach dem gesunden Menschenverstand und berücksichtigen ein vernünftiges Maß an Vorsicht.

 

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