Schönheitsreparaturen
Hin und wieder ein „Tapetenwechsel“ und ein Eimer Farbe
"Schönheitsreparaturen" meinen das Beseitigen von Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung und sind als Pflichten des Mieters vertraglich geregelt. In den Mietverträgen findet der Mieter das, was er hierzu wissen muss, normalerweise in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" unter dem Punkt "Erhaltung der Mietsache".
Zu den pflichtgemäßen Schönheitsreparaturen gehören:
• das Streichen von Wänden und Decken,
• das Streichen von Fußböden und Heizkörpern,
• das Streichen von Wohnungstüren sowie Fenstern und
Wohnungseingangstüren von innen,
• das Beseitigen von Dübellöchern und ungewöhnlichen Farben oder Tapeten.
Keine Schönheitsreparaturen sind dagegen:
• Putz- und Isolierarbeiten
• Maurerarbeiten
• Glaserarbeiten
• Arbeiten an der elektrischen Anlage und an Türschlössern.
Ein so genannter "Fristenplan" regelt, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen Schönheitsreparaturen vorgenommen werden sollten:
• in Küche, Bädern und Duschen: alle drei Jahre,
• in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle fünf Jahre,
• in anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich den "starren Fristenplan" als nicht in jedem Falle zwingend beurteilt: Der Fristenplan solle vielmehr als Anhaltspunkt dienen und dem tatsächlichen Abnutzungsgrad angepasst werden.
Sicherlich wird der Vermieter in einem intakten Mietverhältnis kaum auf die Erfüllung der Renovierungspflichten drängen, da die Gestaltung der Wohnung normalerweise dem individuellen Geschmack des Bewohners unterliegt. Zum möglichen Streitpunkt kann das Thema Schönheitsreparaturen jedoch beim Wohnungswechsel werden.
Deswegen empfiehlt es sich, schon für das eigene Wohlgefühl, rechtzeitig und regelmäßig die Wohnung durch einen "Tapetenwechsel" aufzufrischen. Mit einem Eimer frischer Farbe und etwas Arbeitsaufwand erstrahlen die eigenen vier Wände in neuem Glanz. Die Mühe lohnt sich. Tipps zur Farbwahl und –verarbeitung gibt es in jedem Baumarkt.